Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15.6.2006 wegen Zuschuss § 4 der 2. BesĂV,
wenn die Ausbildung und PrĂŒfung zu gleichen Teilen im Beitrittsgebiet und auf dem Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik durchgefĂŒhrt wurde
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 15.6.2006 unter dem Az. 2 C 14.05 u.a., dass Beamte im Beitrittsgebiet auch dann den Zuschuss gem. § 4 der 2. BesĂV erhalten, wenn sie mindestens die HĂ€lfte ihrer Ausbildung in dem ehemaligen Bundesgebiet absolvierten.
Die Zeitungsmeldungen zu diesem Urteil sind zum Teil verwirrend formuliert.
Wir weisen deshalb auf folgendes hin:
Die Entscheidung betrifft die bis November 1997 geltende Regelung der Zuschusszahlung nach § 4 der 2. BesĂV. Bis November 1997 erhielten nach der damals gĂŒltigen Fassung der 2. BesĂV alle Laufbahnabsolventen, die ihre Ausbildung im âWestenâ absolvierten und anschlieĂend in den neuen LĂ€ndern verwandt wurden, neben ihren âOstbezĂŒgenâ den Zuschuss auf 100 Prozent Besoldung. Ab November 1997 wird der Zuschuss nur noch gezahlt, wenn ein besonderes âdienstliches BedĂŒrfnisâ an der Gewinnung des Beamten/der Beamtin besonders erklĂ€rt wurde. Das ist praktisch nie der Fall gewesen.
Betroffen sind somit diejenigen, die ihre Ausbildung vor November 1997 abgeschlossen hatten, anschlieĂend in den neuen BundeslĂ€ndern verwandt wurden und rechtzeitig vor Beginn der VerjĂ€hrungsfrist, also spĂ€testens bis zum 31.12.2001 einen Antrag auf Westbesoldung gestellt hatten; andernfalls haben sie nur 3 Jahre rĂŒckwirkenden Ausgleichanspruch.
FĂŒr Ausbildungsabsolventen nach November 1997 gilt das Urteil nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte ĂŒber die Klagen mehrere Landesbeamter zu entscheiden, die vor November 1997 die HĂ€lfte ihre Laufbahnausbildung und ihre PrĂŒfungen in den alten LĂ€ndern erwarben und nach der Ausbildung in den neuen LĂ€ndern verwandt wurden. Die Ost-LĂ€nder hatten ihnen den Zuschuss verweigert.
Nach unserer Kenntnis haben alle damaligen BGS-Beamten, die ihre Ausbildung bis November 1997 absolvierten und anschlieĂend unmittelbar im âBeitrittsgebietâ verwandt wurden, neben ihren âOst-BezĂŒgenâ den Zuschuss nach § 4 der 2. BesĂV auf 100 Prozent Besoldung auch erhalten.
Falls Kolleginnen und Kollegen einen Rechtsschutzantrag stellen möchten, bitten wir darum, dass dezidiert aufgefĂŒhrt wird, von wann bis wann und wo die Ausbildung durchgefĂŒhrt wurde, damit der Anspruch geprĂŒft werden kann.
