28. März 2007
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat heute mehrheitlich beschlossen, die lageabhängige Kontrollbefugnis der Bundespolizei gem. § 22 abs. 1 a Bundespolizeigesetz (BPolG) zu entfristen. Die Befugnis ist bisher bis zum 30.Juni 2007 befristet und gilt nach Umsetzung der heutigen Entscheidung unbefristet weiter.
wird ja auch Zeit
Eintrag von Anonymous am 28.März 2007
Wenn ich recht informiert bin, handelt es sich beim besagten § um eine Befugnisnorm zur BEFRAGUNG und nicht um eine Kontrollbefugnis.
Hat eine Dame, die bei der Bundespolizei beschäftigt ist und eine fundiertere rechtliche Ausbildung hat als ich, in einer Unterrichtung so dargestellt.
Schade, dass die Politik Sachen beschließt, die so inhaltlich nicht korrekt dargestellt sind.
Naja, ein Tröpfchen auf den heißen Stein :-((
Gruß
AB
Eintrag von AB am 29.März 2007
Hallo,
angesichts der steigenden ilegalen Migration und der steigenden terroristischen Bedrohung ist die Entfristung dieser polizeilichen Befugnis nicht zielgerichtet genug. Denn was nutzt eine lageabhängige Kontrolle wenn sie trotzdem voller Einschränkungen weiter besteht.
Es ist ja nicht mal eine Durchsetzung mittels Zwangs möglich. Für eine Informationsgewinnung ist die Befragungs- und Auskumftspflicht völlig ausreichend.
Effizientere Befugnisse würde die Motivation und die Rechtssicherheit vieler Beamten steigern. Aber scheinbar ist das alles nicht gewollt. Alles Schein statt sein!
Eintrag von Bundespolizist am 29.März 2007
Wie schon meine Vorschreiber teilweise richtig geschrieben haben, enthält der § 22 1a eine Befragungsbefugnis. Erst aus den weiteren Ergebnissen dieser Befragungen kann sich eine Kontrollbefugnis ergeben.
Bei vielen unserer Mitarbeiter verbreitet diese Regelung Rechtsunsicherheit. Auf diesbezügliche Details brauche ich nicht einzugehen, da es sich bei den Schreibern um fachkundige Kollegen handelt, die wissen was gemeint ist.
Besser wäre es gewesen, eine realistische verdachtsunabhängige Kontrolle, auch für Flughäfen und Bahnhöfe, einzuführen. Dies würde zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit führen. Der 22 Ia, wie er jetzt ist, ist nur Larifari.
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und fordere eine territoriale Zuständigkeit der Bundespolizei auf Flughäfen und Bahnhöfen.Das heißt, alles was im Flughafen und auf Bahnhöfen passiert gehört in die Zuständigkeit der Bundespolizei.
Nur ein Beispiel: Bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen wird ein Verstoß gegen das Waffengesetz durch die BPOL festgestellt. Die Endsachbearbeitung wird von der Landespolizei durchgeführt. Dies macht keinen Sinn, denn viele Köche verderben den Brei. Wir können das genau so gut.
Ob dies jedoch nach der derzeitigen Rechtslage (Urteil BVG)
möglich ist, scheint sehr fraglich zu sein.
Der Förderalismus hat nicht nur Vorteile, sondern auch viele Nachteile (siehe Beamtenbesoldung).
Eintrag von Reiner Mischer am 29.März 2007
Klar, die jetzige Regelung ist besser als nichts, aber ihr macht hier den gleichen Denkfehler wie die Politiker und Journalisten und sprecht von einer “Kontrollbefugnis”.
§ 22 BPolG heißt aber “Befragung und Auskunftspflicht”
Und im Absatz 1a steht auch nur: “jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.”
Bundespolizist und AB haben das schon gut beschrieben.
Wahrscheinlich ist aber auch alles nur eine Schutzfunktion !
Eine Kontrolle wollte man uns einfach nicht zumuten. Wahrscheinlich weil die BPOL so viele Beschäftigte im mittleren Dienst hat und diese mit einer Kontrolle nicht überfordern wollte damit sie dann womöglich krank werden.
Naja, machen halt weiter das was wir am besten können, wir planen Waldlaufmeisterschaften, Sporttage, usw. usw. um dann unsere “Arbeitsgüte” im KLR auszuwerten.
MfG
kimi
Eintrag von kimi am 29.März 2007
Es wurde ja schon angesprochen, aber der § 22 1 a BPOLG beinhaltet keine Kontrollbefugnis.
Umso ärgerlicher finde ich es, dass auch von Leuten, die es eigentlich besser wissen müssten, immer noch so getan wird, als sei dieser Paragraph eine ganz tolle Sache.
Zwar gibt es mittlerweile auch Führungskräfte, welche den Sinn dieses Befragungs/Auskunftsparagraphen in Frage stellen, aber, weil er sich statistisch so gut vermarkten läßt, wird er weiter hochgejubelt.
Bedauerlich finde ich auch, dass sich Gewerkschaften vor diesen Karren spannen lassen und fleißig auf die Entfristung des 22 1 a drängen, obwohl sie eigentlich, immer Interesse aller Kollegen, welche sich im Dienst mit diesem unsinnigen Machwerk herumschlagen müssen, für eine Abschaffung plädieren sollten.
Und was die bereits erwähnte Statisitk betrifft, so glaube ich persönlich, das der allergrößte Teil, der dort unter dem Paragraphen 22 1a aufgelisteten Fahndungstreffer, astreinen verdachtsunabhängigen Kontrollen entspringt und somit mit dem 22 1a überhaupt nichts zu tun hat.
Eintrag von Helmut Sighart am 30.März 2007
Ich kann den KollegenInnen nur beipflichten, in erster Linie wird bei der BUPO gegen die eigenen Mitarbeiter gearbeitet. Es gibt doch keinen der sich traut die Wahrheit zu sagen. Worte wie Selbstachtung, Verantwortungsbewusstsein, Kompetenz, Rechtssicherheit usw. kennen die meisten Verantwortlichen nicht. Sehr viele haben enorme Sorgen um ihre Beurteilungen. Ganz nach dem Motto: wer viel arbeitet macht viele Fehler, wer wenig arbeitet macht wenig Fehler. Deshalb arbeiten wir sehr sehr wenig. Die Dummen sind die KollegenInnen auf der Straße.
Gruß K-D
Eintrag von K-D an der CZ-Grenze am 31.März 2007
Dieser § 22 Ia ist nicht anderes als großer Müll. Wollen wir die Sache doch mal so sehen, wie sie tatsächlich im Streifendienst an der Basis ist. Wenn ich jemanden kontrollieren will, dann kontrolliere ich ihn auch. Selbstverständlich muss ich dann eine entsprechende Antwort parat haben, wenn ich zu meiner Kontrolle befragt werde( traurig aber war ). Dieser schmierige § ist doch nur vorgeschoben, damit alle glauben, wie toll wir kontrollieren ( “befragen” !!)dürfen. Ich gehe doch nicht auf der Grundlage des § 22 Ia zu einer Person, “befrage” sie und mache mich dann auch noch lächerlich wenn das Gegenüber von mir wissen will, “was das soll”. Ich persönlich halte meinen Kopf nicht für etwas hin, wo sich die Studierten selbst darüber streiten. Aber so traurig ist es nun mal bei uns. Da wollen wir die Kriminalität/ Terrorismus bekämpfen und bekommen keine entsprechenden Rechtsgrundlagen dazu. So macht die Arbeit auf jeden Fall keinen Spaß mehr.
Eintrag von Südstaatler der "Bahnpolizei" am 4.April 2007
Das der § 22(1a) ein “WischiWaschi” Paragraph ist, habe ich auch schon in einer Kommentierung der AKAD/GSSchule in 2002 gelesen. Darum lass ich die Finger von Maßnahmen i.S.d. Paragraphen.
Ich glaube, die (Innen-) Politiker wissen gar nicht, wovon sie hier sprechen. Naja, siehe Gesundheitsreform. Da wußten die meisten MdB´s auch nicht, für was sie dort stimmten….
Eintrag von Ulf am 6.April 2007
(1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes ( § 3 ), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens ( § 4 ) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
Ich verstehe bis heute nicht, warum viele Kollegen mit diesem § soviele Probleme machen, bzw. künstlich erzeugen.
Wahrscheinlich weil sie zuviel Schiss haben, oder gar nicht arbeiten wollen.Es kann jedermann ANGEHALTEN, BEFRAGT und es kann V E R L A N G T werden, dass mitgeführte DOKUMENTE zur Überprüfung ausgehändigt werden.
Was ist daran falsch zu verstehen ?
Hier am Flughafen habe ich alleine mehr Aufgriffe ( 267 ff StGB; 95 ff AufenthG ; Fahndungstreffer etc.)durch Anwendung dieses §, als manch eine Dienstgruppe zusammen.
Fakt ist, dass es bis zum heutigen Tage kein Gerichtsurteil gibt, wo die Vorgehensweise unter Zuhilfenahme des 22 1a in Frage gestellt wurde.
Eintrag von Bundesbakki am 6.April 2007
Ich würde zu gerne eine Statistik sehen aus der hervorgeht:
1.Wieviel “Befragte” (nach Rechtsbehelfsbelehrung) sich als Unerlaubte geoutet haben?
2. Wieviel Treffer sich aus Hinweisen!! des Befragten!!ergaben?
Das trauen sie sich nicht………
Die Statistik lautet auf “dabei erzielte Treffer”.
Es gibt tatsächlich eine BPOLI mit über 60% “Treffer”
P.S.: Auch ich bin von dem falschen Einsatz der Gewerkschaft enttäuscht!!
Eintrag von ohne am 6.April 2007
@ Bundesbakki!!
Mag sein, dass Du die besagten Erfolge erzielt hast.
Wenn Du am Flughafen Deine Befragung aus grenzpolizeilicher Erfahrung tätigst und den “Vollzug” der Einreise auch lückenlos nachvollziehen kannst, ist das Ganze sicherlich unproblematisch.
Das erkläre aber mal dem Kollegen im stiefmütterlich behandelten Wirkungskreis § 3 BPolG in der Mitte der Republik.
Da wird es wohl ungleich schwieriger.
Ich wende unseren geliebten §22 I a auch nur spärlich an, weil ich auch weiß, wie mein örtliches Umfeld und unsere örtliche StA geprägt sind.
Nochmals: Hätte es der politische Wille auch nur annähernd in Betracht gezogen, uns eine bundesweite, sinnvolle, VERDACHTSUNABHÄNGIGE KONTROLLBEFUGNIS zu geben, so hätte man sich leicht an den Polizeigesetzen der Länder orientieren können (Gefahrenort, usw.).
Den Kollegen Faulheit oder “Schiss” zu unterstellen, finde ich im Übrigen entbehrlich und wenig kollegial.
Gruß
AB
Eintrag von AB am 10.April 2007
@ Bundesbakki!!
Intention des 22Ia ist die Informationsgewinnung! Richtig?
Anhalten - Befragen - Belehren (in welcher Reihenfolge auch immer) Nun gibt der “Polizeipflichtiger” - auf welcher Sprache auch immer - zu verstehen, dass er uns nicht weiterhelfen kann.
Wie verhält es sich jetzt mit dem Fortgang der Maßnahme mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
Ist er noch erforderlich sich die mitgeführten Dokument aushändigen zu lassen? Was Praktiker tun und denken, mal dahingestellt……ich meine dich vor Gericht, wenn sich die Massnahme auf die du alles aufbaust als rechtswidrig erweist…………………
Eintrag von ohne am 17.April 2007
Zu Eintrag von Ohne am 17.April 2007 sowie Bundesbakki,
sobald ein Befragter nichts sagt bzw. keine Reaktion auf dein Verlangen des Vorzeigens seiner mitgeführten Reisedokumente gibt, hast du nach dem 22 1 a BPOLG keine weitere Handhabe.
Viel spaß beim umschreiben des Zwanges, welches Du dann angewendet hast.
mfg PVB in einer Binneninspektion nach § 3 BpolG
Eintrag von Anonymous am 29.September 2007
@ ohne
zwang darfst du niemals auf 22 1 a machen !
aber sehr wohl auf 23 oder 163 b und da ist man ganz fix, wenn der nix angibt
Eintrag von 67547 am 8.Februar 2008
Kritische Meinungen sind wichtig und man mal soll nicht zu allem Ja und Amen sagen. Aber…!
Bei der Diskussion stört mich am meisten das Gejammer, warum man was nicht tun soll.
Ich gebe zu, dass der § 22 (1a) BPoG nicht ganz eindeutig gefasst ist. Aber die meisten machen es sich mal wieder sehr einfach. Es sind nicht nur die “Schisser” (Vorgesetzte) die sich nicht trauen die Norm abzulehnen, sondern es sind auch die “Schisser” (Vorgestzte und KSB), die sich nicht trauen eine etwas kompliziertere Norm anzuwenden oder auch mal über ihren Schatten zu springen und einfach mal mit seinem Gegenüber zu kommunizieren. D.h., ich stelle mich meinem Gegenüber vor,erkläre, was ich gerade tue (Ich/Wir führe(n) eine lage(un)abhängige Kontrolle durch) und belehre den Reisenden über seine Rechte. In einem freundlichen und lockeren Gespräch werden sich sicherlich oft keine weiteren Anhaltspunkte für eine weitergehende Kontrolle ergeben. Ergeben sich aber aus dem Verhalten (z.B. Nervosität, unkooperatives Verhalten), doch Verdachtsmomente, werden eben auch mal die ID- Dokumente verlangt (Sieh an, ein Treffer). Wo ist das Problem? In dieser Norm steht, dass die BPOL die Aushändigung der mitgeführten Dokumenten verlangen kann.
Eine ernstgemeinte Auseinandersetzung mit dieser Norm beinhaltet eben auch, sich tiefgreifender mit der Problematik auseinanderzusetzen, als das Gesetz auf den ersten Blick hergibt.
Für die Skeptiker: Sollte ein Gericht entscheiden, (bisher ist mir keine Entscheidung bekannt) dass das Verlangen der Dokumente rechtswidrig ist, hat der Beamte eben verwaltungsrechtlich “falsch” gehandelt. Solange aber der zu Kontrolierende als MENSCH behandelt wird und die eigentlich jedem PVB bekannten Formvorschriften eingehalten werden, wird niemandem der Kopf “abgerissen”. So handhabe ich es jedenfalls als DGL, der das “seinen” KSB so unterrichtet und sich bei entsprechender Anwendung auch vor seine Leute stellt.
Eintrag von Frank am 17.März 2008