+++ENDSPURT+++ Jetzt noch dran teilnehmen - Mitarbeiterbefragung - Klartext 2010 - bis zum 15. September 2010 +++ENDSPURT+++

15. April 2007

Bundesverfassungsgericht: „Altersstrafraum“ für letzte wirksame Beförderung vor Pension ist zu groß

paragraph_1.jpgLiebe Kolleginen und Kollegen,
das Bundesverfassungsgericht hat am 13. April 2007 ein für die Beamtinnen und Beamten erfreuliches Urteil veröffentlicht (Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -).
Die Verfassungsrichter stellten fest, dass der vom Gesetzgeber zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Verlängerung der Wartefrist auf mehr als zwei Jahre nicht zulässt.


Wörtlich heißt es aus Karlsruhe: „§ 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (Bundesgesetzblatt I S. 322) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.“
Die obersten Rechtshüter hoben damit einen Punkt des „Versorgungsreformgesetzes 1998“ auf. Danach sollten sich die Versorgungsbezüge des Beamten, der aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und der die Bezüge aus diesem Amt nicht mindestens drei Jahre erhalten hat, nur nach Maßgabe der Bezüge des vorher bekleideten Amtes berechnen. Zuvor waren dies nur zwei Jahre.

Nach Ablaufen der Übergangsfrist im Jahr 2002 bedeutete dies z.B. für mit 60 Jahren zu pensionierende Polizeibeamte, dass sich ihr Ruhegehalt nur aus dem Amt berechnet, dass am Tag vor dem 57. Geburtstag verliehen war. Spätere Beförderungen führten nicht mehr zu einer höheren Pension.
bundesadler.gifDas Bundesverfassungsgericht hat nun die Zumutbarkeitsschwelle wieder auf zwei Jahre gesenkt.
Der Bundesvorstand der GdP hatte bereits 1997 beschlossen, wegen erkennbarer Verfassungswidrigkeit Musterverfahren gegen die Drei-Jahres-Regelung führen zu wollen. Dem ist nun ein Richter im Dienste des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuvorgekommen.
Im Gesetzgebungsverfahren selbst wurden seinerzeit in der Begründung Zweifel an der Verfassungskonformität geäußert. Letztlich sagte sich aber wohl der Gesetzgeber, dass dann eben das Bundesverfassungsgericht entscheiden müsse. Und dies tat es.
Besonders bitter ist das damalige Vorgehen der Politik für Beamte, denen die Versorgung aufgrund der nun nichtigen Regelung zu niedrig festgesetzt wurde. Denn das Bundesverfassungsgericht erklärte zugleich, dass die auf der für nichtig erklärten Vorschrift beruhenden, im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung (13. April 2007) bereits bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheide von der Entscheidung der Verfassungsrichter unberührt bleiben.

Pensionärinnen und Pensionäre, die noch keine bestandskräftigen Versorgungsbescheide haben und im dritten Jahr vor ihrer Zurruhesetzung noch befördert wurden, können nun unter Verweis auf die jetzige Entscheidung Widersprüche einlegen.
Auch in der Bundespolizei könnte das Urteil Auswirkungen haben. Nach den Beurteilungsrichtlinien können sich Verwaltungsbeamte ab dem 60. und Polizeibeamte ab dem 55 Lebensjahr von einer Beurteilung freistellen lassen. Darauf dürfte nun mancher verzichten, wenn es noch eine Beförderungschance gibt, die das Ruhegehalt erhöhen würde. (sh)

Einträge:

Für mich bleibt unverständlich, dass festgestelltes Unrecht bei der Festsetzung der Versorgungsbescheide, nicht auch rückwirkend für die Beamten, deren Versorgungsbezüge, im Zeitraum 2002 -2007 zu niedrig festgestzt wurden, korrigiert wird.

Eintrag von Wolfgang Mertens am 18.April 2007


Hat doch nur 8 Jahre gedauert….

Was lernen wir daraus?

Es ist wie bei der Einkommenssteuer:

Bescheide immer mit Widerspruch und Antrag auf Aussetzung bis zur endgültigen Entscheidung in der Schwebe halten.

Dann kann die Zange eben nicht in den bewussten Körperteil kneifen.

Eintrag von Bräunsdorf, Hans-Jürgen am 19.April 2007


einen Kommentar hinterlassen ?

Zeilen und Absätze brechen automatisch um. Die E-Mail Adresse wird nie angezeigt. Um Spam zu vermeiden erscheinen die Einträge jedoch erst nach Freischaltung durch die Redaktion.


Powered by WP and hassheider koeln