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18. November 2008

Keine Nachzahlung erhöhten Familienzuschlags ohne zeitnahe Geltendmachung

anwalt.jpgDas Bundesverwaltungsgericht hat am 13.11.2008 entschieden, dass die erhöhten
KinderzuschlĂ€ge nur bei zeitnaher Geltendmachung zu zahlen sind. Das ist ein erhebliches Problem, dass die Geltendmachung alimentationsrechtlicher AnsprĂŒche insgesamt betreffen könnte und die Beamtinnen und Beamten in eine ausgesprochen ungĂŒnstige Position bringt:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13.11.08 zwei Verfahren entschieden, in denen Beamte von ihrem Dienstherrn ĂŒber das Gesetz hinausgehende Besoldungsleistungen fĂŒr ihre dritten oder weiteren Kinder gefordert haben.
Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300). Danach war der Gesetzgeber verpflichtet, die Besoldung kinderreicher Beamter bis Ende 1999 in einem bestimmten Umfang zu
erhöhen, um eine verfassungsgemĂ€ĂŸe Rechtslage herzustellen. FĂŒr den Fall, dass der Gesetzgeber dem nicht nachkommt, sind die Fachgerichte mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ermĂ€chtigt worden, ergĂ€nzende Besoldungsbestandteile
zuzusprechen (Vollstreckungsanordnung). Die KlĂ€ger haben sich erstmals im Jahr 2004 an ihren Dienstherrn und sodann an die Verwaltungsgerichte gewandt, um einen höheren Familienzuschlag ab dem Jahr 2001 zu erhalten. FĂŒr das Jahr
2004 und spĂ€tere Jahre hatten ihre Klagen Erfolg. FĂŒr die Jahre 2001 bis 2003 sind sie hingegen abgewiesen worden, weil die KlĂ€ger ihre AnsprĂŒche nicht zeitnah geltend gemacht hĂ€tten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der KlĂ€ger zurĂŒckgewiesen und den Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen bestĂ€tigt. Es hat sich dabei auf die stĂ€ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Besonderheiten
des BeamtenverhĂ€ltnisses gestĂŒtzt. Es sei ein wechselseitig bindendes TreueverhĂ€ltnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folge, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern auch die Pflicht des
Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung RĂŒcksicht zu nehmen. Die Alimentation des Beamten sei der Sache nach die Befriedigung eines gegenwĂ€rtigen Bedarfs aus gegenwĂ€rtigen
Haushaltsmitteln. Der Beamte könne nicht erwarten, dass er ohne eigenes Zutun nachtrĂ€glich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurĂŒckliegenden Unterhaltsbedarfs komme, den er selbst gegenĂŒber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe. Diese GrundsĂ€tze seien auch von den Verwaltungsgerichten zu beachten, wenn sie auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts fĂŒr zurĂŒckliegende ZeitrĂ€ume ergĂ€nzende Besoldung zusprĂ€chen.
BVerwG 2 C 16.07, 2 C 21.07 - Urteile vom 13. November 2008

Einträge:

FĂŒr mich ist es absolut unverstĂ€ndlich und nicht nachvollziehbar, dass ich einem vom höchsten Gericht festgestellten Recht auch noch hinterherlaufen muß. Der Gesetzgeber und damit unser Arbeitgeber war und ist hier in der Pflicht. Von Amts wegen hĂ€tte hier das Gerichtsurteil fĂŒr alle Beamtinnen und Beamte umgesetzt werden mĂŒssen und nicht ĂŒber eine bĂŒrokratische Antragsflut. In solchen Aktionen zeigt sich dann wieder die wahre Familienpolitik unserer Republik. Sparen bei den Kleinsten, klotzen bei den Großen. So nicht. Setzen, sechs.

Eintrag von wolle am 19.November 2008


Ist ja ein krasses Urteil.

Erinnert mich ein wenig an das Urteil ĂŒber unsere Arbeitszeiten im ehemaligen Beitrittsgebiet. Über Jahre haben wir unrechtmĂ€ĂŸig 40 Stunden pro Woche gearbeitet. D.h. pro Woche 1,5 h zuviel. Was hat uns das Gericht zugesprochen? JĂ€mmerliche Stunde pro Monat! Und was ist mit dem Rest…..war ja unsere Sculd, wir hĂ€tten ja nicht so lange arbeiten mĂŒssen….ein Irrsinn…..eigentlich mĂŒĂŸte man diese Angegelegeheit nochmal vor den EuGH bringen. Oder habt Ihr darĂŒber Kenntnisse?

Eintrag von meisterkoch72 am 20.November 2008


Ja, so ist unsere Rechtssprechung nunmal; dazu fĂ€llt mir nur der Vergleich des Unterhaltsbedarfs fĂŒr die Kinder nach einer Scheidung ein.
Hier wird jahrelang rĂŒckwirkend gefordert; aber der kleine Mann (Beamte) kann sich vor Gericht eben nicht so wehren wie der, der letzendlich solche Richtlinien erlĂ€sst.
Kassieren bei denen die sich nicht wehren können; ist aber in dieser Republik immer hÀufiger zu sehen.
Und was tun die Gewerkschaften……………..??????

Eintrag von Ma-pa am 21.November 2008


hi,

helft mir mal auf die sprĂŒnge, ich erst vor kurzem von dem erhöhten familienzuschlag ab dem dritten kind erfahren.
haben wir einmal ein merkblatt bekommen, eine belehrung o.Ă€. bekommen bzw. unterschrieben ?
ich hab mit die Ă€nderung der bezĂŒgemitteilung (anordnung kindermerkmale) von 1999 fĂŒr unser drittes kind mal angesehen…keine belehrung, kein hinweis auf vorlĂ€ufigkeit, schwebende verfahren oder dergleichen.
in der einkommenststeuer (aktuell pendlerpauschale) gibts in solchen fĂ€llen ja den diskreten hinweis das dieser bescheid vorlĂ€ufig ist, die “anordnung kindermerkmale” gibt hier gar nichts her.
auch kein hinweis damals durch die verwaltung, daran könnte ich mich erinnern.
muß ich bei jeder verwaltungsmaßnahme zur sicherheit mal widerspruch einlegen, nachgooglen oder gezielt bei der verwaltung nachfragen und mir (am besten natĂŒrlich schriftlich) bestĂ€tigen lassen das vor irgendwelchen verwaltungsgerichten verfahren anhĂ€ngig sind ?
und was noch wichtiger ist, kann ich mir den zuwenig gezahlten zuschlag an die backe nĂ€hen weil ich damals bei der Ă€nderung der bezĂŒge keinen widerspruch eingelegt habe ? obwohl diese anordnung kindermerkmale ĂŒberhaupt keine belehrung enthalten ??

gruß
jogger

Eintrag von jogger am 23.November 2008


Hallo,
§ 74 Bundesbesoldungsgesetz
Übergangsregelung zum Familienzuschlag fĂŒr dritte und weitere Kinder
“Der Familienzuschlag fĂŒr das dritte und jedes weitere zu berĂŒcksichtigende Kind betrĂ€gt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 01. Januar 2007 280,58 Euro, ab 01. Januar 2008 289,28 Euro und ab dem 01. Januar 2009 bis…(einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 17 Abs. 7) 297,38 Euro.”
FĂŒr die Zeiten davor steht im BMI- Schreiben:
AZ D II 1 - 221 390/2
“…dass Nachzahlungen erst ab dem Kalenderjahr zustehen, in dem die AnsprĂŒche auf kinderbezogene Besoldungsleistungen erstmals schriftlich gegenĂŒber
dem jeweiligen Dienstherrn geltend gemacht wurden.”

Eintrag von ML am 24.November 2008


Das ist aber nur die halbe Wahrheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. November 1998 entschieden, daß das BBesG zu Ă€ndern ist. Das ist natĂŒrlich in erster Linie Sache des Gesetzgebers.

Dennoch hĂ€tten die Gewerkschaften (und zwar alle, die Beamten vertreten) dieses Thema auf die Tagesordnung setzen und dafĂŒr sorgen mĂŒssen, daß es immer wieder im GesprĂ€ch bleibt. Mir ist nicht bekannt, daß das geschehen ist. Dazu sind die Gewerkschaften da; und sie haben in diesem Fall ihren Job schlecht gemacht.

Ein Blick auf die Kommentare beweist, daß es nur wenige Beamte betrifft. Davon kann es aber nicht abhĂ€ngen, ob sich die Gewerkschaft dieses Themas annimmt oder nicht.

Eintrag von Sachbearbeiter am 4.Februar 2009


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