12. Dezember 2008
Der Abteilungsleiter Bundespolizei, Christoph Verenkotte hat dem Vorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei, Bezirk Bundespolizei Josef Scheuring mitgeteilt, dass die umstrittene Arbeitszeitverfügung am 12. Dezember 2008 gestoppt wurde. Am Montag, 15. Dezember 2008 werden der Bundespolizei - Hauptpersonalrat und das Bundesministerium des Innern Gespräche in der Sache aufnehmen. Die GdP wird über den weiteren Fortgang berichten.
Kann jemand diese Auslegung des Präsidiums mal online stellen??
Eintrag von Abstauber am 12.Dezember 2008
Auf Nachfrage bei der Personalvertretung in einer Direktion erhielt ich die Antwort, dass dieses Schreiben des BPOLP vom 10.12.2008 vermutlich vom Markt genommen wird, da eine Mitbestimmung des HPR nicht erfolgte.
z.B.
- seitens des Personalrates wird davon ausgegangen, dass der 24- Stundenzeitraum einem Tag (00:00 h - 24:00 h) gleichzusetzen ist.
wenn dies gewollt gewesen wäre, würde man von einem Tag sprechen und nicht von einem 24-Stundenzeitraum. Nach meiner Auffassung beginnt der 24-Stundenzeitraum mit Schichtbeginn. Folge ist, dass sich nach dieser Schicht eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden anschließt.
- Ruhepausen wurden bislang bei uns an den Fortbildungstagen im Wechselschichtdienst nicht angerechnet.
Es gibt eine Direktion die bislang so Verfahren ist. Gibt es zumindest für dieses Kalenderjahr rückwirkend die Pausenzeiten gutgeschrieben?
Die Konsequenz aus dem Schreiben ist, dass keine Schichtfolge S/F/N mehr möglich ist. In Betracht kommt nur noch ein Blockmodell.
Es steht natürlich außer Frage, dass ein Blockmodell Pendlerunfreundlich ist.
Aber: längere Ruhezeiten zwischen den Schichten werden der Gesundheit zu Gute kommen.
Mit solch einer Auslegung der AZV durch die Personalvertretung, würde der Sinn der Verordnung unterlaufen werden
Eintrag von Marc am 12.Dezember 2008
Schau bitte ins Intranet. Steht im Newsticker weit oben. Solche Verfügungen haben nichts im INet zu suchen!!!
Eintrag von Wanderfalke am 12.Dezember 2008
Ich mache mal folgenden Vorschlag.
Die Schichtdienstleistenden der Bundespolizei stellen ab 24:00 Uhr ihre Arbeit und das Präsidium erzählt den Beamten am Montag Morgen 06:00 Uhr in Deutsch wie wir jetzt zu arbeiten haben.
Selbsverständlich sind alle Tagdienst und Gleitzeitbeamten davon ausgenommen.
Schönes Wochenende und rege Unterhaltung
Eintrag von excalibur am 12.Dezember 2008
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der von Marc erwähnte Personalrat ist der ÜPR der BPOLD Stuttgart. Dieser vertritt die Meinung der überwiegenden Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen die im Bereich der BPOLD Stuttgart im Wechselschichtdienst beschäftigt sind.
Die genannte Verfügung enthielt viele Ungereimtheiten, so dass sie unter anderem aufgrund unserer Intervention vom Markt genommen wurde.
Die Aussagen von Jupp treffen in vollem Umfang zu.
Grüße vom Team aus Stuttgart
Berthold Hauser, Axel Klumpp, Willi Sailer
Eintrag von Berti am 12.Dezember 2008
Hallo Kollegen,
ich bin auch der Meinung das unser Präsidium, ohne Beteiligung des HPR ?,hier sehr voreilig war. Aber ich würde gerne einmal den Erlass des BMI (nur an das BPOLP) aus Oktober 2008 zu dieser Sache lesen. Vielleicht stehen ja schon da diese ganzen Auslegungen drin und die “Herren” des Präsidiums haben, wie üblich, sehr gefolgsam gehandelt!
In der BPOLD STA war dieses Schriftstück schon im Intranet bevor es die Personalräte erreicht hatte!
Gruß
Udo Windl
Eintrag von Udo Windl am 12.Dezember 2008
PVB als Zeuge vor Gericht.
Arbeitszeitanrechnung nur wenn im Monat mehr als 5 Std. reine Gerichtszeit zusammen kommt. Bei Nachtdienst das Ausfallprinzip gestrichen.
Dies stellt eine Zumutung für für PVB dar, sind wir doch nicht gerade selten vor Gericht.
Dies würde ein versteckter Stunden- bzw. Mehrarbeitszeitabbau bedeuten.
Wie weit möchte man seitens des BMI die Schraube noch drehen???? Da geht doch bestimmt noch was!!!!???
Eintrag von BaPo m.D. am 14.Dezember 2008
Warum wehrt sich das BMI so dagegen, die Ausnahmeregelung gem. 15 AZVNeu für die BPOL anzuordnen? Die Länder können es doch auch.
Eintrag von A. B. am 14.Dezember 2008
Warum wehrt sich das BMI so dagegen, die Ausnahmeregelung gem. 15 AZVNeu für die BPOL anzuordnen? Die Länder können es doch auch.
Eintrag von A. B. am 14.Dezember 2008
….weil es unter dem Strich lediglich darum geht, flächendeckend eine “bedarfsorientierten Dienstplan” incl. der damit verbundenen “Aldisierung” der Dienstzeiten einzuführen. Und das läuft, wie alle “modernen Management-Methoden”, letzendlich und ausschließlich auf (Personal-)Einsparungen hinaus!
Eintrag von Gerhard Medgenberg am 15.Dezember 2008
Es hat m. E. den Beigeschmack der Rechtsbeugung!
Eintrag von Olfaktor am 15.Dezember 2008
@ A. B.,
weil die AZV in erster Linie eine Schutzverordnung für die Mitarbeiter ist. Der HPR täte auch gut daran zu verhindern, dass wir zu modernen immer verfügbaren Leibeigene werden.
Eintrag von Abstauber am 15.Dezember 2008
…und was ist mit dem Urteil des VG Sigmaringen?
Eintrag von Olfaktor am 16.Dezember 2008
…vg sigmaringen ? was sagt dieses gericht zur bundespolizei aus ?
Eintrag von luckyluke am 16.Dezember 2008
@Luckyluke
In Kurzform:
Ein Kollege, der im S-F-N Schichtsystem arbeitet hat auf einen AZV-konformen Dienstplan geklagt. Das VG Sigmaringen gab ihm recht, und die Dienststelle wurde aufgefordert, diesem Kollegen eben ein solchen Dienstplan zu erstellen. Momentan eine Einzelfallentscheidung.
@Abstauber
Wenn nun die Mehrheit einer Dienststelle aber lieber den alten Plan (nicht AZV-konform) behalten will, wird sich die Personalvertretung bei einer geplanten Änderung(mitbestimmungspflichtig)sicher nicht gegen die Mitarbeiter stellen.
Eintrag von Badner68 am 16.Dezember 2008
also, ich habe die verfügung gelesen. zunächst waren mir einige sachen unverständlich, dann habe ich mir einfach mal eine azv genommen und schon fiel der groschen. jetzt ist die verfügung nicht mehr im intranet, wo ist sie denn hin ?
man sollte auch nicht wie “das team aus stuttgart” von keiner sachkenntnis getrübt “intervenieren”, sondern vielleicht mal hier posten, was denn an “ungereimtheiten” in der verfügung enthalten waren. dann könnte man sich auch vielleicht mal vernünftig austauschen und in eine diskussion eintreten.
mich würden die ungereimtheiten mal interessieren und vor allen dingen, warum der hpr mitzubestimmen hat, wenn unser oberster präsident einen erlass des bmi umsetzt.
Eintrag von johnboy am 16.Dezember 2008
Was dieses Urteil zur BPOL aussagt, kann ich leider aus Wissen- und Inhaltsmangel nicht sagen.
Kennt jemand von den LEsern diese Urteil oder den Inhalt?
Eintrag von Olfaktor am 17.Dezember 2008
Wie es sein kann, dass das BMI einen Erlass vom Stapel lässt, der im Falle der Nachtdienstberechnung ganz klar gegen aktuelle Rechtsprechung steht, ist mir ein Rätsel.
Da hat man wirklich den Eindruck, als würde hier willkürlich gegen die Interessen der beamten entschieden.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat sich im Falle des o.a. genannten Kollegen ausführlich mit der AZV beschäftigt. Wie schon oben erwähnt, muss dessen Dienststelle dem Kollegen seit 01.11.08 den Dienst so ermöglichen, dass die Mindestruhezeit von 11 Stunden nach jedem Dienst eingehalten wird. Kurze Wechsel sind also nicht mehr drin.
Der Kollege hat ebenfalls auf Einhaltung der (nach seiner Meinung höchstens 8 Stunden möglichen) Nachtdienstzeit geklagt und dabei das gleiche Rechenbeispiel wie im BMI-Erlass angeführt.
Diesen Klagepunkt hat das VG Sigmaringen ganz klar abgewiesen. Das VG sagt deutlich, dass die Auslegung der Berechnungsformel:
“Anzahl der Nachtdienststunden geteilt durch Anzahl der Nachtdienste” NICHT im Sinne des Gesetzgebers sein kann, denn dies würde bedeuten, dass schon ein einziger Nachtdienst im Jahr, der länger als 8 Stunden dauert, nicht mehr der AZV entsprechen würde. ( Beispiel: 9 Nachtdienststunden geteilt durch 1 Nachtdienst gleich 9. Zulässig sind im Schnitt aber nur 8 Stunden.)
Das VG stellt klar, dass zur Berechnung auch andere Schichten zum Teiler hinzugefügt werden müssen, denn diese stellen den gesetzlich geforderten Ausgleich zum geleisteten Nachtdienst dar. Das bedeutet:
“Anzahl der Nachtdienststunden geteilt durch Anzahl der Dienstschichten” (einschließlich Früh- und Spätdienst).
Eintrag von Bembel am 17.Dezember 2008
Weiss jemand wo man das Urteil des VG SIG nachlesen kann?
Eintrag von Olfaktor am 18.Dezember 2008
Da kann ich dem VG Sigmaringen nicht folgen. Das ließe ja Nachtdienste von 13 Stunden zu. Wenn ich unseren Dienstplan angucke, habe ich in 12 Monaten ca. 70 x F, 70 x S und 70 x N. Gesetzt den Fall, der Nachtdienst dauert 13 Stunden, dann ist bei der Berechnungsformel von Bembel der Durchschnitt 4,33 Stunden in 12 Monaten (70 mal 13 geteilt durch 210 Schichten). Um den Durchschnitt von 8 zu erreichen, wäre Dienst rund um die Uhr erforderlich. Ich halte da die Berechnungsformel BMI schon für treffender. Wenn ich halt einen Nachtdienst von 10 Stunden leiste, dann muss mir der Dienstherr eben einen nächsten Nachtdienst kürzer gestalten oder frei geben. So wird ein Schuh draus.
Auch die Arbeitnehmer müssen sich bei der nächtlichen Arbeit bestimmten Schutzvorschriften unterwerfen. Und die sind meines Wissens noch viel einengender als unsere AZV. Da wird glaube ich auch die Formel -Anzahl aller Arbeitsstunden geteilt durch alle Schichten- angewandt, und es muss ein Durchschnitt von unter 8 Stunden rauskommen, bin mir aber nicht sicher.
Eintrag von johnboy am 19.Dezember 2008
Zum Eintrag von Johnboy am 19.12.
Ja, stimmt. Im Prinzip sind Nachtdienste bis zu 13 Stunden möglich. Man darf bei der Auslegung nicht vergessen, dass die EU-Regelung, an der sich die AZV ja orientiert, nicht nur für PVB getroffen wurde, sondern für alle Arbeitnehmer in Europa gilt.
Wenn man z.B. das Reinigungspersonal am Flughafen oder bei der Bahn nimmt, von denen viele vornehmlich Nachts arbeiten, lässt sich der Sinn der Sache besser nachvollziehen. Bei diesen Leuten wäre es leicht möglich, dass sie das ganze Jahr über nur nachts arbeiten, wenn die Flugzeuge oder Züge aus dem Verkehr genommen sind. Da sind dann entsprechende Schutzvorschriften angebracht, weil nicht automatisch ein Ausgleich in Form von Früh- oder Spätdiensten erfolgt.
Wir, als PVB, müssen doch ohnehin rund um die Uhr unseren Dienst versehen. Ob ich dabei z.B. 10 Nachtschichten a 12 Stunden oder 15 Nachtschichten a 8 Stunden verrichte, ändert nichts an der Zahl der Gesamtstunden, weil ich bei 12-Stunden-Schichten halt entsprechend weniger Dienste leisten muss.
Übers Jahr gesehen bin ich doch so oder so gleichviele Stunden während der Kernzeit von 21:00 Uhr - 06:00 Uhr im Dienst. Lediglich der Durchschnitt ist unterschiedlich, weil ja alle Dienststunden einer Nachtschicht mitberechnet werden. Der Schnitt liegt aber auch bei 12-Stunden-Schichten unter 8 Stunden.
Das VG Sigmaringen hat die Sache übrigens unmissverständlich dargestellt, da gibts für mich nichts dran zu Wackeln.
Und zum Thema “Nachtdienst kürzer gestalten”
Laut AZV zählen alle Stunden einer Schicht als Nachtstunden, wenn bei dieser Schicht mehr als zwei Stunden Dienst in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr versehen werden.
Wenn du also z.B. Samstags einen Fußballeinsatz von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr leistest, hast du auch 12 Nachtstunden gebracht, weil ja alle Stunden zählen. Da müsstest du dann für eine 4-Stunden-Nachtschicht kommen um das auszugleichen!
Glaubt hier wirklich jemand, so etwas wäre im Sinne des Erfinders?
Ich hoffe, dass die Damen und Herren Entscheidungsträger im Sinne des Gesetzes und zum Vorteil der Schichtdienstleistenden entscheiden und eine vernünftige und praktikable Regelung erzielen.
Frohe Weihnachten und guten Rutsch…
Eintrag von Bembel am 22.Dezember 2008
Zum Eintrag von Bembel vom 19. und 22.12.
Wenn das VG Sigmaringen so argumentiert (Anzahl der Nachtdienststunden geteilt durch Anzahl aller Schichten), dann ist dies so wie Badner68 schon ausführte eine (erstinstanzliche) Einzelmeinung.
Ich habe mal ein wenig gesurft und festgestellt, dass bei den Arbeitern tatsächlich alle Schichten in die Berechnung einfließen. Bei den Arbeitern, die Nachtarbeit leisten, darf die WERKtägliche Arbeit 8 Stunden nicht überschreiten. Also grundsätzlich JEDER Arbeitstag max. 8 Stunden. Diese 8 Stunden können auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 (vier!) Wochen 8 Stunden im Durchschnitt nicht überschritten werden.
Und bei den Beamten sollen nun 13 Stunden Nachtdienst zulässig sein, wenn innerhalb von 12 (zwölf!) MONATEN 8 Stunden im Durchschnitt nicht überschritten werden.
Nochmal zum Vergleich: Bei Arbeitern JEDE Schicht 8 Stunden, Verlängerung auf max. 10 Stunden möglich, dann aber Ausgleich innerhalb 4 Wochen.
Bei uns Beamten z.B. 6 Stunden Früh-, 5 Stunden Spät- und 13 Stunden Nachtdienst und das Ganze dann 12 Monate lang, ergibt bei der Berechnung a la VG Sigmaringen einen Durchschnitt von 4,33 Stunden. Es fällt mir keine sinnvolle Möglichkeit ein, wie ich bei dieser Berechnungsmethode den nach § 14 AZV möglichen Durchschnitt von 8 Stunden auch nur annähernd erreiche.
Je länger ein Nachtdienst, desto belastender. § 14 AZV besagt, dass bei der GESTALTUNG VON NACHTDIENST die Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreiten darf. Über andere Dienste als die Nachtdienste sagt dieser Paragraph gar nichts aus.
Und wenn nun die zwölf Monate des § 14 AZV sich dem Ende zuneigen und ich dann meinen ersten Nachtdienst leisten muss, dann darf dieser halt nur 8 Stunden lang sein; wenn mein Dienstherr für keinen Ausgleich sorgen kann (etwa weil er nicht weiß, wann er mich wieder mal zum Nachtdienst braucht), dann gilt halt „acht geteilt durch eins ist acht“.
Dies folgt doch schon aus dem Schutzgedanken der AZV.
Ich wünsche einen guten Rutsch ins neue Jahr und ein erfolgreiches 2009.
Eintrag von johnboy am 29.Dezember 2008
Liebe Kollegen,
es ist richtig, dass man viele Auslegungen und Interpretationen zu diesen Bestimmungen haben kann. Wenn ich aber die letzten Aussagen, die für eine 8 Stunden Nachtschicht argumentieren interpretiere ich, dass
1. es bald einen einheitlichen Dienstplan für alle Inspektionend er BPOL geben wird,
2. der schichtdienstleistende weniger DF-Tage haben wird als der Tagesdienstleistende, da er rechnerisch an mehr Tagen arbeiten wird, um sein Stundensoll zu erreichen,
3. keine Flexibilität und BEdarfsorientierung vorhanden ist, die unweigerlich den Beamten in seinem sozialen leben einschränkt und dienstlich zu Zusatzdiensten führen wird, um Schwerpunkte zu bewältigen
4. es mehr Kranke geben wird, da Vielfahrer, Pendler, u.a. nur noch so Erholungsphasen erhalten
Abschließend überrascht es mich nicht, dass eine Verfügung ohne HPR ans Netz geht, hat man ja auch schon mit den Durchführungsbestimmungen so gemacht und lernen will man ja nicht!
Im Übrigen hilft Flexibiltät und Bedarfsorientierung nicht nur dem Dienstherrn, denkt mal an Familien, Lebensarbeitszeitverlängerung, Teilnahme am sozialen Leben, Abordnungen, Ballungsräume usw.. Ein richtiger Umgang mit diesen Themen im Sinne des Mitarbeiters fordert gerade diese Aspekte.
Eintrag von Dirk Stooß am 19.Januar 2009