10. August 2009
Berlin . Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: OVG 4 N 21.09 -vorher 6 N 38.07- vom 10.07.09) unanfechtbar bestätigt, dass spätere Beamte aus dem Beitrittsgebiet, die bis November 1997 mindestens die Hälfte ihrer Bewährungszeit und Anpassungsfortbildung nach dem Einigungsvertrag in den alten Bundesländern absolviert haben, Anspruch auf Zuschuss zu ihren damaligen „Ost“-Bezügen auf Höhe des so genannten Westgehalts hatten (Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung). Das gelte auch dann, wenn zunächst eine Einstellung bei einer BGS-Abteilung in den neuen Ländern als „Angestellter im Polizeivollzugsdienst“ erfolgte und sich dann – meist sofort - eine zeitweilige Abordnung an einen Ausbildungsstandort in den alten Bundesländern anschloss, der Rest der Anpassungsfortbildung jedoch wieder in den neuen Ländern stattfand. Entscheidend sei nur, dass mehr als die Hälfte der zweijährigen Bewährungszeit vor der Beamtenernennung als Angestellter im Polizeivollzugsdienst in den alten Ländern abgeleistet wurde.
In dem verhandelten Fall wurde dem Kläger rückwirkend ab Juni 1996 ein Besoldungszuschuss auf „West-Niveau“ gewährt.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte damit die Rechtsauffassung der GdP. Die Gewerkschaft der Polizei hat bereits tausende Kolleginnen und Kollegen im Streit um zustehendes Westgehalt vor den Gerichten vertreten. Teilweise wurden durch gewerkschaftlichen Rechtsschutz Gehaltsnachzahlungen für mehr als 14 Jahre erstritten.
ovg-berlin-brandenburg-4-n-2109
Ich war von 1994 bis 1998 im Objektschutz tätig und habe für die Jahre 1994 bis 1997 im Buprä-Amt gearbeitet und wurde auch nur nach Ost bezahlt. Meine Klagen vorm Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wurden abgewiesen. Komisch das jetzt das Oberverwaltungsgericht so ein Urteil gefällt hat.Ich sage nur Recht haben und Recht gekommen sind zwei ganz verschiedene Paar Schuhe. Dem Kläger hier wurde rückwirkend von 1996 an das Westgehalt zugesprochen und in meinem Fall wurde die Begründung vom OVG so gefällt das meine Klage ( aus dem Jahre 1998 ) verjährt sei. Find ich doch recht seltsam.
Eintrag von Gutwald Sven am 10.August 2009
Servus
Wenn ich von Ost eingestellt wurde, im Oktober 1995 in Lübeck angefangen habe, dnach Schwarzenbek und Bredstedt erleben durfte bis März 1998 und danach zurück in den Osten musste, trifft das für mich auch zu???
Gruße aus der schönsten Stadt der Welt…
Antwort an @ Ballungsraumbewohner
Lieber Kollege,
bitte wende Dich zur Abklärung Deines Individualfalles an die Rechtsabteilung des Bezirks Bundespolizei, Kollegin Edith Matthé (0211/7104519). Dort erhältst Du Rat und Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Hüber
stellv. Vorsitzender
Eintrag von Ballungsraumbewohner am 10.August 2009
Schotter Hans….was verstehst Du denn nicht? Ist doch selbsterklärend der Artikel.
Eintrag von Berliner am 11.August 2009
ja nice… da ich 100% im westen meine ausbildung absolviert habe und ich in ost eingestellt wurde (95), sprich OHNE west-gehalt oder zulage, werd ich mal meine gewerkschaft bemühen…
Eintrag von ostwelpe am 11.August 2009
Interessant wäre, wenn die GDP den Urteilstext wenigstens als PDF zur Verfügung stellen könnte, damit nicht jeder wieder gegen Gebühr diesen beim OVG anfordern muß. Im Internet ist er zumindestens nicht verfügbar und ohne die vorliegende Urteilsbegründung würde ich mich bei o.g. pauschalen Aussagen sehr zurückhalten. Dazu habe ich bei der BPol leider schon zuviel erlebt.
Antwort an @ Policeman
Lieber Kollege,
GdP-Mitglieder können sich gern an die Leiterin der Rechtsabteilung der
Geschäftsstelle des Bezirks Bundespolizei der GdP, Kollegin Edith Matthé, wenden (Tel.: 0211/7104519 matthe@gdp-bundespolizei.de). Sie erhalten dort Beratung und Auskunft, ob die Entscheidung auf ihren Fall zutrifft und ob es Handlungsmöglichkeiten gibt.
Mit freundlichen Grüßen,
Sven Hüber
stellv. Vorsitzender
Eintrag von Policeman am 11.August 2009
Das scheint nur für die PVA zu gelten, nicht für die PMA, da diese ja gleich verbeamtet wurden und keine Bewährungszeit hatten! Also nicht zu früh freuen. Wer nicht als PVA kam, hat schlechte Karten.
Ich wurde 1994 als PVA in Blumberg eingestellt, dann nach Braunschweig abgeordnet. Dann haben wir erreicht das wir das Angestelltengehalt zu 100 % bekamen, dass war auch nicht selbstverständlich.
Ich denke aber trotzdem, dass das BADV nun gut Kohle nachzahlen kann
:-)
Ich beglückwünsche die Betroffenen zu Ihren 100 %!
Antwort an @ meisterkoch72
Lieber Kollege,
das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits entschieden, dass in all den Fällen, in denen vor der Änderung des § 4 der 2. BesÜV im November 1997 “mehr als die Hälfte der Befähigungsvoraussetzungen” in den alten Bundesländern absolviert wurde, der Zuschuss nach § 4 auf Westgehaltshöhe zu zahlen ist. In der jetzigen Entscheidung wurde klargestellt, dass das nicht nur für die Laufbahnausbildung gilt, sondern auch für deren Ersatz, die (im mittleren Dienst zweijährige, im gehobenen Dienst dreijährige) Bewährungszeit mit Anpassungsfortbildung vor der Beamtenernennung gemäß Einigungsvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Hüber
stellv. Vorsitzender
Eintrag von meisterkoch72 am 11.August 2009
versteh nun gkeich gar nix mehr.
einstellung 94 in blumberg als pva, 11 monatige abordnung nach uelzen, den rest wieder in blumberg.
bekomm ich da nun rückwirkend wastgehalt oder nicht?
Antwort an @ Faulibär
Lieber Kollege,
der Zuschuss war zu gewähren, wenn “mehr als die Hälfte” der zweijährigen Bewährungszeit vor der Beamtenernennung oder “mehr als die Hälfte” des Vorbereitungsdienstes als Anwärter in den alten Bundesländern absolviert wurden. Das heißt, es müssen mindestens 12 Monate (als Polizeivollzugsangestellter) bzw. 15 Monate (als Anwärter) dort abgeleistet worden sein. Wer als “Angestellter im Polizeivollzugsdienst” weniger als 12 Monate in den alten Ländern war oder (z.B. wegen Anrechnung von geeigneten Vordienstzeiten aus der DDR) bereits nach 6 Monaten zum Probebeamten ernannt wurde, ist von der Entscheidung nicht mit umfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Hüber
stellvertr. Vorsitzender
Eintrag von Faulibär am 11.August 2009
Welche Chancen auf 100% haben noch die Kollegen, die mit Vordienstzeiten ernannt wurden sind?
Eintrag von Blumberger am 11.August 2009
M.E. dürften alle Ansprüche, die jetzt noch geltend gemacht werden, verjährt sein.
Bei Besoldungsansprüchen ist regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB maßgebend. Damit sind heute in der Regel Ansprüche verjährt, die vor dem 31. Dezember 2005 entstanden sind. Es sei denn, man kann hier auf Grund irgendeiner Rechtsprechung eine Ausnahmeregelung geltend machen. Es empfiehlt sich, sich hierzu Rechtsbeistand einzuholen. Der Dienstherr ist auf Grund seiner Bindung an das Gesetz stets gehalten, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.
Antwort an @ Sachbearbeiter
Lieber Kollege,
ob Ansprüche verjährt sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Mit Verweis auf eine ganze Reihe von Musterverfahren sind seinerzeit auch Fristen einzelner Anspruchsteller gehemmt und Verfahren ausgesetzt worden. Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erfolgen kann. GdP-Mitglieder können hier gern Kontakt zu unserer Rechtsabteilung aufnehmen und sich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Hüber
Stellv. Vorsitzender
Eintrag von Sachbearbeiter am 11.August 2009
Wie geht es mit den Kollegen weiter, die ihren Dienst im Ausland (zB.auf dem Gebiet von Polen) verrichtet hatten und nur Ost-Gehalt bekommen haben. Vor mehr als einem Jahr war da doch auch mal ein Urteil, gegen das unser Dienstherr dann in Berufung gegangen ist.
Eintrag von micha am 15.August 2009